§ 113 Aufbewahrungsfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/113#abs-1 (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
Kann der nach Satz 2 Nr. 2 und 3 maßgebliche Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ist § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesarchivgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/113#abs-2 (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Für zahlungsbegründende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/113#abs-3 (3) Versorgungsakten und Altersgeldakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung oder Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldzahlung geleistet worden ist. Besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/113#abs-4 (4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht nach den §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder einem Landesarchiv übernommen werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 113 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 6 ZB 23.530
- OVG NRW, 17.12.2018 – 1 A 203/17Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 01.12.2011 – 12 K 3555/10Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 27.05.2019 – 5 Bf 225/18.ZZitiert von 4
- VG Köln, 28.10.2015 – 23 K 3297/14
- OVG NRW, 01.12.1997 – 15 A 1391/94Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 113 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 113 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
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